AGB

Unsere AGB´s

Fruitland GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen FRUITLAND GmbH
Stand 01.2014
Alle unsere, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, sie stimmen mit unseren Bedingungen überein; andernfalls werden sie auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen nach Bekanntwerden nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

1) Soweit im Einzelfall nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist bzw. in diesen Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten für alle unsere Lieferungen die „Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EU)“.

2) Verbindliche Absprachen mit uns, insbesondere solche über die Lieferung von Waren, setzen zu Ihrer Wirksamkeit mindestens unsere schriftliche Bestätigung voraus, die unter anderem auch für den Umfang der von uns geschuldeten Lieferung und/oder Leistung maßgeblich ist. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wobei Zahlung ohne jeglichen Abzug (netto Kasse) zu erfolgen hat.

3) Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware, auch der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über, und zwar auch dort, wo wir die Versendung zu einem vom Käufer bestimmten in- oder ausländischen Empfangsort zu besorgen haben. Bei Kauf nach Besichtigung und/oder Übernahme nach Besichtigung durch den Käufer oder dessen Beauftragte ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, soweit die Mängel bei ordnungsgemäßer Überprüfung feststellbar waren, im Übrigen setzt jede Gewährleistung unsererseits aber rechtzeitige Rüge unter genauer Angabe des Mangels voraus, wie die jegliche Entladung, Be- und/oder Verarbeitung eingestellt und uns Gelegenheit zur Besichtigung der Ware , gegebenenfalls auch durch einen Sachverständigen ermöglicht wird. Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen bei Abgang maßgeblich. Kann die Verwiegung erst an der Empfangsstation erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Dokumente zu belegen, wobei die Schwundsätze nach den „Geschäftsbedingungen für frische, essbare, Gartenbauerzeugnisse (EU)“ hinzuzurechnen sind.

4) Der Käufer erwirbt an den jeweiligen Waren Eigentum erst mit der vollständigen Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus seiner Geschäftsverbindung mit uns resultierenden Forderungen, insbesondere auch solchen aus jeweils anstehenden Forderungssalden; solches gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird (Eigentumsvorbehalt). Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, allerdings ohne uns zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im vorgenannten Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes; der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Vorstehenden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist dann die dem Käufer gehörige Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so überträgt uns der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache; der Miteigentumsanteil wird Vorbehaltsware im Sinne des Vorstehenden. Der Käufer der Vorbehaltsware hat diese mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren und uns jederzeit auf Verlangen am jeweiligen Lager Ort eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen; sollten Dritte auf diese Ware, gleich aus welchem Grund Zugriff nehmen, sind wir sofort zu verständigen unter Angabe aller Einzelheiten, die uns ermöglichen, mit allen gebotenen Mitteln gegen die Beeinträchtigung unserer Rechte vorzugehen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen, gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu einen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Miteigentumsvorbehaltes in dem von uns vorgegebenen Umfang veräußern und auch das nur mit der Maßgabe, dass er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abtritt; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, dies jedoch vorrangig. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß dem vorstehenden Miteigentum haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Eigentumsanteils. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung, die an uns gemäß dem Vorstehenden abgetreten sind, weiterhin bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; ein Einzug und/oder Abtretung im Rahmen eines Factoring bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Sind Forderungen aus der Weiterveräußerung der uns gelieferten Waren an uns nach dem Vorstehenden getreten, so hat der Käufer, uns den jeweiligen Schuldner mit Namen und Adresse spätestens auf Aufforderung hin anzugeben wie alle zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen mindestens in Kopie zur Verfügung stellen. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Aufforderung des Käufers hin zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5) Leihemballagen sind nur für den Transport der gekauften Ware bestimmt; sie sind daher sofort in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Über die zurückgegebenen Emballagen erhält der Käufer Gutschrift. Nicht zurückgegebene Emballagen können wir mit ihrem Wert zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der bei Fälligkeit gegebenen Höhe in Rechnung stellen; der Wert bestimmt sich nach unseren Gestehungskosten bzw. dem von uns von dritter Seite berechneten Wert.

6) Jede Liefervereinbarung mit uns setzt richtige und rechtzeitige Selbstlieferung unsererseits voraus.

7) Auf alle Rechtsgeschäfte mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung.

8) St der Käufer Kaufmann im Sinne § 1 ff HGB und handelt es sich bei dem inmitten stehenden Geschäft um ein solches im Sinne von § 24 Ziff. 1 AGBG, so gilt, dass

- Schadensansprüche soweit gesetzlich überhaupt zulässig, ausgeschlossen sind.
- der Erfüllungsort und Gerichtsstand München ist, dies auch für Klagen im Urkunde-, Wechsel- und Scheckprozess, national und international.



Fruitland GmnH